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20 - 179 - 09 Der Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung erhält, die zur Fortführung seines Unternehmens nötig ist. BGH, Beschl. v. 16.7.2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 |
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