Insolvenzrecht

Insolvenz

InsO - Schuldenregulierung

Nach neuem Insolvenzrecht sind Haftung und Zwangsvollstreckung u.a. aus handels- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, Verpflichtungen aus Bürgschaften, Steuern und für sonstige Verbindlichkeiten aus Unternehmertätigkeit, Manager- oder privater Tätigkeit keine Barriere mehr für eine neue Berufs- und Lebensplanung.

Wir beraten und vertreten Sie bundesweit unter Berücksichtigung Ihrer Vermögens-, Einkommens- u. familiärer Interessen mit dem Ziel Ihrer persönlichen Restschuldbefreiung.

InsO-Verfahren Deutschland:

Ablauf und Vorteile u.a.:

1. Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 21, 89 InsO) 2. Vollstreckungsverbot während der 6-jährigen Wohlverhaltensphase (§ 294 I InsO) 3. Unwirksamkeit von Lohnpfändungen und Lohnabtretungen im Rahmen § 114 InsO 4. Herausgabepflicht nur für den pfändbaren Teil des Einkommens (§ 850 c ZPO) 5. Für den Fall einer Erbschaft - Herausgabe nur der Hälfte (§ 295 I 2 InsO) 6. Treuebonus bzgl. gepfändeter Beträge nach dem 4. Jahr (10 % Rückerstattung) 7. Verfahrensbeginn mit Antragstellung, Entscheidung über Restschuldbefreiung nach 6 Jahren (§§ 287 I, 300 I InsO).

Wirkung: Restschuldbefreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern, auch gegenüber denen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 302 InsO), Löschung Schufa-Einträge

Fazit: 2. Chance im Leben.

InsO-Verfahren Frankreich (Faillite Civile):

Attraktivität und Besonderheit u.a.:

Privatinsolvenz für natürliche Personen in einem der drei ost-französischen Departements. Bei seriöser Abwicklung schnellere Restschuldbefreiung in nur ca. 18 Monaten (Art. L 970-1 Code de Commerce)

Voraussetzungen u.a.:

- Wohnsitz in einem der drei Departements - örtliche Bankverbindung - Eintragung in Wahllisten - Berufsausübung, Ausnahme Rentner - Zahlungsunfähigkeit (insolvabilité notoire) - Antragstellung beim zuständigen Landgericht (Tribunal de Grande Instance)

Für Angehörige der freien Berufe, Unternehmer, Handwerker u.a. ebenfalls Abwicklung nach Unternehmensinsolvenzrecht mit Restschuldbefreiung.

Rechtsgültigkeit für EU-Bürger:

EU-Verordnung Nr. 1346/2000 (EuEmsVO) v. 29.05.2000
Beschluss BGH v. 18.09.2001 - IX ZB 51/00

Über unsere Korrespondenzverbindungen in Strasbourg und Metz bieten wir Ihnen Hilfe und neue Lebensqualität.